Wenn der Bibelvers aufs Strafrecht trifft: Diese sieben Todsünden im Straßenverkehr sollten Sie meiden!

Schwere Verkehrsvergehen können sündhaft teuer werden

Auch für die Ungläubigen unter uns ist die Vermeidung der biblischen sieben Todsünden ein guter Ratgeber für den eigenen Lebensweg. Gleiches gilt für den moralischen Kompass im Straßenverkehr. Welche Verkehrsverstöße man besser unterlassen sollte, um den Beichtstuhl zu umgehen, weiß Michael Noll, Rechtsanwalt für Verkehrsrecht und Partneranwalt von Geblitzt.de.

Wenn der Bibelvers aufs Strafrecht trifft: Diese sieben Todsünden im Straßenverkehr sollten Sie meiden!

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Lasterhaftes Fahrverhalten

Während die sieben Todsünden im Christentum (Hochmut, Geiz, Wollust, Zorn, Völlerei, Neid und Trägheit) in erster Linie an die Moral der Gläubigen appellieren, steht bei einem Verstoß gegen den Lasterkatalog im Straßenverkehr unter Umständen sogar das Leben der beteiligten Personen auf dem Spiel.

„Diese sieben Verhaltensweisen sind in Paragraph 315c Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches zu finden. Während die meisten Delikte im Straßenverkehr als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, handelt es sich bei diesen Verfehlungen jedoch um Straftaten, sofern dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet werden“, so der Fachanwalt für Strafrecht.

1. Missachtung der Vorfahrt

Vorfahrtverstöße sind nicht zwangsläufig ein Vergehen gemäß Paragraph 315c StGB. Solange keine konkrete Gefährdung oder Sachbeschädigung die Folge sind, kommt der Verursacher noch mit einem blauen Auge beziehungsweise überschaubarem Bußgeld davon.

„Sobald es jedoch hierbei zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs im Sinne von Paragraph 315c StGB kommt, droht eine strafrechtliche Verurteilung mit Geld- oder Freiheitsstrafe, drei Punkten in Flensburg bis hin zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis“, warnt Noll eindringlich alle Verkehrsteilnehmer.

2. Überholverstöße

Ganz gleich, wie eilig man es hat: An anderen Fahrzeugen vorbeiziehen darf man erst, wenn der Überholvorgang gefahrlos ist. Gemäß Paragraph 5 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) muss dabei jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen sein. Gar nicht überholen sollte man bei unklarer Verkehrslage, wenn sich zum Beispiel Hindernisse auf der Fahrbahn befinden oder schlechte Sichtverhältnisse gegeben sind.

3. Zebrastreifen-Crash

Laut StVO sind ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme DIE Priorität im Straßenverkehr. Dabei hat der Gesetzgeber insbesondere Fußgängerüberwege wie Zebrastreifen im Sinn. Wer hier den Vorrang der Passanten missachtet oder zu schnell heranfährt, darf sich über Post von der Staatsanwaltschaft nicht wundern.

4. Geschwindigkeitsverstöße in Gefahrenbereichen

Zu schnelles Fahren ist nicht grundsätzlich strafrechtlich relevant: „Bei einer herkömmlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sind selbst bei einem hohen Tempo-Verstoß ohne weitere Besonderheiten maximal ein Bußgeld mit Fahrverbot und Punkte in Flensburg zu erwarten“, sagt der Verkehrsrechtsexperte.

Anders, so der Rechtsanwalt, sieht die Gesetzeslage bei unübersichtlichen Stellen wie an Kreuzungen, Einmündungen oder Bahnübergängen aus: „Wer an einer solchen Stelle zu schnell fährt und hierdurch eine Gefährdung für Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert herbeiführt, riskiert eine Bestrafung nach Paragraph 315c StGB.“

5. Rechtsfahrgebot nicht eingehalten

Als Todsünde wird auch gehandelt, wenn man an einer prekären Stelle im Straßenverkehr nicht auf der rechten Fahrspur bleibt. So sollte der linke Teil der Fahrbahn zum Beispiel auf Gebirgsstraßen gemieden werden. Auch das sogenannte Kurvenschneiden ist als grobe Gefährdung des Gegenverkehrs verboten.

6. Gefährdung durch Geisterfahrer

Wer auf Autobahnen und Schnellstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt, nimmt rücksichtslos die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer in Kauf. Insbesondere die Folgen einer Geisterfahrt können verheerend sein und werden streng geahndet.

7. Fahrlässiges Verhalten bei einer Panne

Auch wenn man nach einer Autopanne noch so gedankenverloren ist: Das Warndreieck muss unbedingt aufgestellt werden. Andernfalls laufen die nachkommenden Fahrzeuge Gefahr, mit dem liegengebliebenen Fahrzeug zu verunfallen.

Wann ein Strafverfahren droht

Nicht immer ist jedoch von strafrechtlicher Relevanz auszugehen. Neben der Gefahr für Leib und Leben ist auch relevant, dass der Verkehrsteilnehmer grob verkehrswidrig und rücksichtslos gehandelt hat. In diesem Fall drohen eine Geldstrafe oder gar eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Außerdem, so Noll, „wird der Täter bei einer Verurteilung vom Gericht zusätzlich als ungeeignet für die Teilnahme am Straßenverkehr eingestuft.“ Damit wiederum geht eine Entziehung der Fahrerlaubnis einher.

Zeitgemäß oder altbacken?

Unumstritten ist der Sündenparagraph jedoch nicht. Forderungen werden laut, den Paragraph aus dem Jahr 1964 zu überarbeiten. Führt doch beispielsweise das Nichtaufstellen eines Warndreieckes bei einer Panne statistisch gesehen nur bei 0,03 Prozent der Fälle zu einem Unfall mit Todesfolge. Das Missachten der Vorfahrt oder ein zu geringer Sicherheitsabstand sind deutlich gefährlicher, werden aber nicht zu den Todsünden gezählt.

Gleiches gilt für das Telefonieren am Steuer: „Bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h genügen 2 Sekunden Ablenkung, um 60 Meter blind zurückzulegen“, sagt der Rechtsanwalt für Verkehrsrecht und fordert eine Novellierung des vieldiskutierten Paragraph 315c durch den Gesetzgeber.

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