das Wichtigste zuerst
- Tuningfolgen: E-Bikes können mit Speedclips und Tuning-Apps auf Geschwindigkeiten über 25 km/h getunt werden und gelten dadurch rechtlich als zulassungs- und führerscheinpflichtiges Kleinkraftrad.
- Sanktionen: 70 Euro und ein Punkt in Flensburg wegen Fahrens ohne Betriebserlaubnis gemäß § 69a der StVZO. Auch kann das getunte Fahrrad von der Polizei beschlagnahmt werden.
- Verkehrsstraftat: Ohne Fahrerlaubnis der Klasse AM und ohne Versicherungsschutz liegt nach § 21 StVG und § 6 PflVG eine Straftat vor.
- Alkohol: Beim getunten E-Bike gelten Kfz-Maßstäbe. Ab 1,1 Promille drohen Strafverfahren, Einträge im Fahreignungsregister und oftmals eine MPU.
Fahren ohne Betriebserlaubnis (Ordnungswidrigkeit)
Allein das Fahren eines Fahrzeugs, dessen Betriebserlaubnis durch Tuning erloschen ist, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Gemäß § 69a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist hierfür ein Bußgeld in Höhe von 70 Euro und ein Punkt in Flensburg vorgesehen. Im Übrigen besteht Helmpflicht und die Nutzung von reinen Radwegen ist untersagt.

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Fahren ohne Fahrerlaubnis (Straftat)
Da das getunte E-Bike rechtlich ein führerscheinpflichtiges Kleinkraftrad ist, muss der Fahrer im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse AM sein. Ist das nicht der Fall, liegt der schwerwiegendere Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis vor. Dies ist eine Straftat nach § 21 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und kann mit einer Geldstrafe in empfindlicher Höhe oder sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden.
Fahren ohne Versicherungsschutz (Straftat)
Fehlt zudem das vorgeschriebene Versicherungskennzeichen, liegt eine weitere Straftat vor, die ebenfalls mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe sanktioniert werden kann. Die rechtliche Grundlage für die Strafbarkeit des Fahrens ohne Versicherungsschutz ist in § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) festgelegt.
Haftung und Gefahr: Die finanzielle Katastrophe
Die Konsequenzen beschränken sich nicht auf die Verfolgung durch die Behörden. Im Falle eines Unfalls führt der Verlust der Betriebserlaubnis und des Versicherungsschutzes zu einer massiven Haftungsverschärfung. Der E-Bike-Tuner muss dann für die entstandenen Sach- und Personenschäden unter Umständen mit seinem Privatvermögen aufkommen.
Das Unfallrisiko wird durch das Tuning zusätzlich erhöht, da die Komponenten (insbesondere Bremsen und Reifen) eines standardmäßigen Pedelecs nicht für höhere Geschwindigkeiten ausgelegt sind. Der daraus resultierende Verschleiß führt zur Instabilität des E-Bikes und damit zur Gefährdung des Straßenverkehrs.
Wie wird der Tuner entlarvt?
Im Zuge der Beschlagnahmung des E-Bikes kann die Polizei das Tuning anhand von Untersuchungen nachweisen. Neben der Suche nach Tuningbauteilen und Verschleißerscheinungen am Fahrzeug führen die Experten auch Softwareanalysen durch. So können durch Apps oder Änderungen in der Steuereinheit herbeigeführte Manipulationen identifiziert werden.
Bestimmte Tastenkombinationen geben Aufschluss darüber, ob die Elektronik manipuliert wurde. Auch Leistungstests, um die tatsächliche Höchstgeschwindigkeit des Motors zu ermitteln, sind Teil der Polizeiarbeit.
Sonderfall Alkohol: Promillegrenzen im Überblick
Auch bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem getunten E-Bike wird es spätestens ab der 1,1-Promillegrenze brenzlig. Hier muss der Fahrer wegen des Begehens einer Straftat mit einem Bußgeld, Einträgen im Fahreignungsregister sowie mit dem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen. Diese kann in der Regel erst nach Ablauf der Sperrfrist sowie bestandener medizinisch-psychologischer Untersuchung (MPU) wiedererlangt werden.
Bei E-Bikes mit legaler Geschwindigkeit bis 25 km/h gelten die Sanktionen analog zu Fahrrädern. Das bedeutet: Erst ab 1,6 Promille geht der Gesetzgeber von einer absoluten Fahruntüchtigkeit und damit von einer Straftat aus.
Stand: 09.12.2025
Quellen:
§ 21 StVG
§ 69a StVZO
§ 316 STGB
§ 6 FeV
§ 6 PflVG
adac.de

