Was besagt das Pflichtversicherungsgesetz?
Für wen gilt die Versicherungspflicht nicht?
Welche Sanktionen sieht der Gesetzgeber vor?
Wie kann ein Anwalt helfen?
Fahrzeugnutzung ohne Kfz-Haftpflicht
Dass Auto-, Roller- und Motorradfahrer versichert sein müssen, hat einen guten Grund. Schließlich muss gewährleistet sein, dass es im Falle eines Unfalls auch zur Schadensregulierung kommt. Wer ohne Versicherung am Straßenverkehr teilnimmt, begeht gemäß § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) eine Verkehrsstraftat. Diese bleibt nicht ohne Folgen. Welche das sind, erfahren Sie hier.

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Auch Fahrlässigkeit schützt vor Strafe nicht
Die Gesetzeslage lässt keine Zweifel zu: In § 1 PflVG heißt es, dass der Halter eines Kraftfahrzeugs verpflichtet ist, „für sich, den Eigentümer und den Fahrer sowie weitere Personen […] eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs […] verursachten Personenschäden, Sachschäden oder sonstigen Vermögensschäden […] abzuschließen und aufrechtzuerhalten.“
Folgerichtig besagt § 6 PflVG, dass das Fahren ohne Versicherungsschutz im Straßenverkehr verboten ist. Gleiches gilt für das Parken im öffentlichen Raum. Es spielt zunächst keine Rolle, ob der Verstoß vorsätzlich oder unabsichtlich begangen wurde. Darüber hinaus muss auch ein abgemeldetes Fahrzeug versichert sein, solange es nicht vollständig stillgelegt worden ist.
Fallbeispiel „Anbieterwechsel“
Wie schnell es passieren kann, ohne Versicherungsschutz erwischt zu werden, zeigt folgendes Beispiel: Wer seine Kfz-Versicherung kündigt, um einen Anbieterwechsel vorzunehmen, tappt unter Umständen in die Falle, für einen kurzen Zeitraum nicht versichert zu sein. Gerät man dabei in eine Polizeikontrolle, werden die Beamten in der Regel keine Rücksicht darauf nehmen, dass man „nur“ die Zeit zwischen der Kündigung und dem Abschluss einer neuen Versicherung überbrücken muss.
Gibt es Ausnahmen von der Regel?
Nicht davon betroffen sind alle Fahrzeuge, die maximal 6 km/h fahren können. Auch E-Bikes, deren elektrische Tretunterstützung bei einer Geschwindigkeit von 25 km/h aufhört, werden wie Fahrräder und damit versicherungsfrei eingestuft.
Eine Ausnahme für den Geltungsraum der Kfz-Versicherungspflicht betrifft das Fahren auf Privatgelände. Kommt es dabei jedoch zu einem Unfall – was etwa bei Übungsfahrten nicht ausgeschlossen ist – bleibt der Fahrer des nicht versicherten Autos auf den Kosten sitzen.
Welche Strafen drohen?
Gemäß § 30 des Pflichtversicherungsgesetzes muss man bei einem vorsätzlichen Verstoß mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe rechnen. Bei fahrlässigem Handeln – wenn sich der Angeklagte nicht darüber bewusst war, dass kein Versicherungsschutz bestand – reduziert sich das Maximum der Freiheitsstrafe auf sechs Monate oder eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.
Außerdem können Punkte in Flensburg und der Entzug der Fahrerlaubnis verhängt werden, genauso wie eine Beschlagnahme des Fahrzeugs als behördliche Maßnahme denkbar ist. Übrigens: Auch der Halter macht sich strafbar, wenn er die Nutzung seines Autos durch einen anderen Fahrer ohne Kfz-Versicherungsschutz erlaubt.
Was kann ein Rechtsanwalt leisten?
Wer bereits Post von der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten hat, sollte dringend handeln. So kann ein Anwalt für Verkehrsstrafrecht Akteneinsicht beantragen, um mögliche Ermittlungs- oder Verfahrensfehler mit dem Ziel aufzudecken, die Einstellung des Verfahrens oder eine Strafmilderung zu erreichen. So etwa, wenn die Gerichtsverhandlung ergibt, dass beim Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz doch nicht wie ursprünglich angenommen Vorsatz, sondern Fahrlässigkeit vorlag.