Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs als Verkehrsstraftat

1. Was bedeutet unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs?

Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs ist laut § 248b Absatz 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) eine Verkehrsstraftat, bei welcher der Täter ein Fahrzeug wie ein Auto, Motorrad oder Fahrrad ohne Einwilligung dessen Besitzers für einen bestimmten Zeitraum entwendet.

2. Welche Strafen sind dafür vorgesehen?

Der Täter kann für die unerlaubte Fahrzeugentwendung mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe sanktioniert werden.

3. Was ist der Unterschied zu einem Fahrzeugdiebstahl?

Anders als beim Diebstahl wird das Fahrzeug nur temporär entwendet. Wird im Zuge einer Gerichtsverhandlung jedoch erkennbar, dass der Täter vorhatte, das Fahrzeug tatsächlich zu stehlen, kann die Gefängnisstrafe gemäß § 242 StGB bis zu fünf Jahre betragen.

Du sollst nicht begehren deines Nächsten Kraftfahrzeugs!

Mit dem Mietwagen über den Leihzeitraum hinaus auf Spritztour gehen? Ohne zu fragen mit dem Fahrrad des Nachbarn die Frühstücksbrötchen beim Bäcker einkaufen? Fälle wie diese sind kein Kavaliersdelikt. Unter Umständen machen Sie sich der Straftat des unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs schuldig. Was es damit auf sich hat und welche Konsequenzen drohen, erfahren Sie hier.

Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs als Verkehrsstraftat

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Laut § 248b StGB: bis zu drei Jahre Freiheitsentzug

Konkret dazu heißt es in § 248b Absatz 1 des Strafgesetzbuchs (StGB): „Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.“
In § 248b Absatz 2 wird zudem darauf hingewiesen, dass bereits der Versuch strafbar ist. So etwa, wenn der Täter Sicherheitsvorrichtungen wie ein Schloss aufbricht, um sich des Fahrzeugs zu bemächtigen.

Unbefugter Gebrauch im Fokus der Rechtsprechung

Grundsätzlich ist der Straftatbestand erfüllt, sobald das Fahrzeug wenige Meter bewegt worden ist. In der Praxis könnte dieser Fall bei Entwendung eines Autos zwecks Einparkübungen vorliegen. Entscheidend ist also, dass das Fahrzeug als Fortbewegungsmittel genutzt wird.
Das bloße Anlassen des Motors, die Nutzung des Fahrzeugs als Schlafraum sowie die Ingebrauchnahme allein zum Zwecke der Rückführung an den Besitzer, fallen nicht darunter. So der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 24. Juni 2014 (2 StR 73/14).

Mit oder ohne Zustimmung des Fahrzeughalters

Beim unbefugten Gebrauch eines Fahrzeugs handelt es sich um ein Antragsdelikt. Demnach werden die Strafverfolgungsbehörden nur tätig, wenn der Geschädigte den Vorfall zur Anzeige bringt. Hat der Fahrzeugeigentümer jedoch der Nutzung vorab ausdrücklich zugestimmt, macht sich die betroffene Person nicht strafbar.
Darüber hinaus ist nur eine vorsätzliche, nicht jedoch eine fahrlässige Handlung strafbar. Es muss dem Täter also bewusst sein, dass der Fahrzeugbesitzer nicht mit der Entwendung einverstanden ist.

Abgrenzung zu anderen Straftaten

Aus dem unbefugten Gebrauch kann auch eine schwerere Straftat werden, sobald die Absicht des Täters, das Fahrzeug nicht nur temporär, sondern dauerhaft zu entwenden, erkennbar wird. In diesem Fall kann wegen Diebstahls nach § 242 StGB oder sogar – sofern Gewalt angewendet wird – wegen Raubes nach § 249 StGB ermittelt werden.
Gemäß § 248b StGB muss der Täter dann nicht mit den Sanktionen für den unbefugten Gebrauch eines Fahrzeugs, sondern mit den Strafen für das schwerwiegendere Delikt rechnen. Bei Diebstahl könnten dem Angeklagte nicht bis zu drei, sondern bis zu fünf Jahre Freiheitsentzug drohen.
Der beim unbefugten Gebrauch einhergehende Benzinverbrauch wird in der Regel nicht als weitere Straftat in Form von Diebstahl gewertet, sondern subsidiär – also dem vorrangigen Delikt untergeordnet – behandelt.

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