Trunkenheit im Straßenverkehr

1. Ist Alkohol am Steuer erlaubt?

Je nachdem, ob man ein Fahranfänger oder erfahrener Fahrer ist, gilt entweder die 0,0- oder die 0,5-Promillegrenze. Doch auch für Taxi- und Busfahrer sowie für Fahrer von Gefahrgut hat der Gesetzgeber ein striktes Alkoholverbot parat. Bei Gefährdung des Straßenverkehrs reichen mitunter bereits 0,3 Promille für eine Teilschuld aus.

2. Ist Trunkenheit im Straßenverkehr eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Bei 0,5 bis 1,09 Promille gilt Alkohol am Steuer in der Regel noch als Ordnungswidrigkeit. Darüber hinaus begeht der Fahrer eine Straftat. Dies wird nicht nur mit einem Bußgeld, Punkten und Fahrverbot geahndet, sondern kann auch zum Entzug der Fahrerlaubnis und sogar zu einer Freiheitsstrafe führen.

3. Gibt es ein Alkoholverbot für Fahrradfahrer?

Auch Radfahrer machen sich spätestens ab 1,6 Promille strafbar. Hier drohen ebenfalls hohe Geldbußen sowie Punkte im Fahreignungsregister und bei nicht bestandener MPU ein Fahrerlaubnisentzug.

Alkohol am Steuer als Unfallbeschleuniger

Gefühlt eine halbe Ewigkeit gibt es in Deutschland schon Kampagnen über die Gefahren von Alkohol im Straßenverkehr. Dennoch kommt es immer wieder zu schweren Unfällen infolge von Alkoholmissbrauch. Schon ein Bier kann im Zweifel die Sinne benebeln und zu falschen Entscheidungen hinterm Lenkrad führen. Je nach Schwere des Vergehens und der Folgen handelt es sich sogar um eine Verkehrsstraftat. Was dem Fahrer blühen kann, erfahren Sie hier.

Trunkenheit im Straßenverkehr

Karel Pesorna / shutterstock.com

Wann gilt ein striktes Alkoholverbot?

Als Unfallbeteiligter oder in einer Polizeikontrolle muss man unter Umständen ins Röhrchen blasen. Doch wie viel Alkohol ist erlaubt? Das kommt darauf an. So dürfen etwa Fahranfänger in der Probezeit und Personen, die unter 21 Jahre alt sind, gar keinen Alkohol im Blut haben. Genau genommen gibt es einen kleinen Toleranzbereich, sodass trotz 0,0-Promillegrenze erst ein Wert von 0,2 Promille sanktionierbar ist.

Wer sich diesbezüglich schuldig macht, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 278,50 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen. Zudem wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar verhängt sowie die Dauer der Probezeit von zwei auf vier Jahre verlängert. Wird man erneut während der Probezeit alkoholisiert im Straßenverkehr erwischt, drohen ein Fahrverbot und empfindlichere Geldbußen. Beim dritten Mal kann der Führerschein dauerhaft entzogen werden.

Übrigens: Auch Personenbeförderer wie Taxi- und Busfahrer sowie Fahrer von Gefahrguttransportern müssen während der Arbeitszeit die Finger vom Alkohol lassen. Andernfalls können zwischen 10.000 und 50.000 Euro fällig werden. Auch arbeitsrechtliche Konsequenzen wie eine fristlose Kündigung sind denkbar.

Die magische 0,5-Promillegrenze

Fahrer außerhalb der oben genannten Gruppen mit weniger als 0,5 Promille gehen in der Regel straffrei aus. Ein Wert von 0,5 bis 1,09 Promille gilt als Ordnungswidrigkeit, die mit 528,50 Euro, zwei Punkten im Fahreignungsregister und einem Monat Fahrverbot geahndet wird. Allerdings gilt das nur beim erstmaligen Verstoß. Im Wiederholungsfall erhöht sich das Bußgeld auf 1053,50 Euro (beim dritten Verstoß auf 1578,50 Euro) und auch das Fahrverbot wächst auf drei Monate an.
Strafbarer Alkoholgenuss

Ab 1,1 Promille wird es ernst. Wer so tief ins Glas geschaut hat, wird vom Gesetzgeber als absolut fahruntüchtig eingestuft. In diesem Fall liegt gemäß § 315 und § 316 des Strafgesetzbuches (StGB) eine Verkehrsstraftat vor. Doch auch bei einem geringeren Promillewert kann sich der Fahrer eine Strafanzeige einhandeln. Dann nämlich, wenn er auffälliges Verhalten an den Tag legt – wie etwa das sogenannte Schlangenlinienfahren – womit er als relativ fahruntüchtig gilt. Bei einem Unfall reichen unter Umständen bereits 0,3 Promille aus, um eine Teilschuld zu erhalten.

Sofern eine Straftat vorliegt, schlagen drei Punkte in Flensburg zu Buche und je nach Schwere des Verstoßes wird die Fahrerlaubnis für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren – oder sogar lebenslang – entzogen. Zudem kann eine hohe Geld- und sogar Freiheitsstrafe verhängt werden. Beträgt der Alkoholblutgehalt 1,6 Promille oder mehr, wird häufig noch die Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) angeordnet.

Betrunken auf dem Rad

Radfahrer machen sich ab 1,6 Promille – bei einer selbst verschuldeten Unfallbeteiligung – schon ab 0,3 Promille strafbar. In beiden Fällen kann der Alkoholgenuss zu einer Geldstrafe in Höhe von etwa 30 Tagessätzen sowie zu zwei Punkten in Flensburg führen. Außerdem kann auch für Radfahrer eine MPU in Erwägung gezogen werden. Wer diese nicht besteht, kann seine Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen einbüßen.
Auch Fußgänger im Vollrausch können trotz keiner gesetzlich vorgeschriebenen Promillegrenze mit einem Bußgeld, einer MPU und dem Entzug der Fahrerlaubnis sanktioniert werden. Und zwar immer dann, wenn man per pedes einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr vorgenommen hat.

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