Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB)

das Wichtigste zuerst
  • Tatbestand: 316a StGB erfasst Angriffe auf Fahrer oder Mitfahrer zur Begehung von Raubdelikten, wenn der Täter die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs gezielt ausnutzt.
  • Merkmale: Ausgenutzt werden verkehrsbedingte Lagen wie Fahrt, Stau oder Halt an der Ampel, die Gegenwehr erschweren.
  • Strafrahmen: In minder schweren Fällen muss der Täter mit ein bis zehn Jahren rechnen. Bei Todesfolge drohen zehn Jahre bis lebenslang.
  • Praxis: Besonders betroffen sind Taxifahrer, weil sich der Täter als Fahrgast „getarnt“ Zugang zum Fahrzeuginnenraum verschaffen kann.

Was regelt § 316a StGB?

§ 316a des Strafgesetzbuches (StGB) schützt Fahrer und Mitfahrer von Kraftfahrzeugen vor Angriffen, die mit Raub oder räuberischer Erpressung einhergehen. Zentral dabei ist das Ausnutzen der spezifischen Gefahrenlage des Straßenverkehrs, welche die Abwehr- oder Fluchtmöglichkeiten des Fahrers einschränkt. Der Täter macht sich demnach die Beanspruchung des Fahrers durch dessen Fahrzeugbedienung im fließenden Verkehr oder die Verkehrslage wie das Anhalten an einer roten Ampel oder Schranke zu eigen.

Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

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Beispiele eines räuberischen Angriffs

Konkrete Bedrohungen sind zum Beispiel das Vorhalten einer Waffe, das Aufstellen von Straßensperren oder eine vorgetäuschte Polizeikontrolle mit räuberischen Absichten, die den Betroffenen an der Fortsetzung der Fahrt hindern. Auch die verbale Androhung von Gewalt kann ausreichen, wenn sie die Entschlussfreiheit des Fahrers erheblich beeinträchtigt und die Situation verkehrsbedingt eine Gegenwehr erschwert.

Ein Jahr bis lebenslänglich

§ 316a Absatz 1 StGB stellt unmissverständlich klar: „Wer zur Begehung eines Raubes (§§ 249 oder 250), eines räuberischen Diebstahls (§ 252) oder einer räuberischen Erpressung (§ 255) einen Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlussfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers verübt und dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.“

Während in minder schweren Fällen eine „Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren“ vorgesehen ist, kann die Freiheitsstrafe sogar lebenslang verhängt werden, wenn „der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen“ verursacht.

Besondere Risikogruppen

Taxi- und Uber-Fahrer sind besonders exponiert, weil der Täter als vermeintlich harmloser Fahrgast einfachen Zugang zum Fahrzeuginnenraum erlangt. Die Insassennähe begünstigt überraschende Androhung oder Ausübung von Gewalt sogar während der Fahrt, sodass der Fahrer keine Möglichkeit hat, sich zu wehren oder zu fliehen, da er sich gleichzeitig auf den Straßenverkehr konzentrieren muss.

Gilt § 316a auch, wenn das Fahrzeug steht?

In Situationen wie Staus oder beim Halten an Ampelanlagen wirken die verkehrsspezifischen Einschränkungen fort. Steht das Fahrzeug hingegen frei abgestellt und losgelöst vom Verkehrsgeschehen, spricht dies gegen das Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs.

In einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. November 2003 (Az.: 4 StR 150/03) heißt es dazu: „Führer im Sinne des § 316a StGB ist, wer das Kraftfahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist. Daran fehlt es, sobald der Fahrer sich außerhalb des Fahrzeugs befindet, ferner, regelmäßig wenn das Fahrzeug aus anderen als verkehrsbedingten Gründen anhält und der Fahrer den Motor ausstellt.”

Gesetzgeber in der Kritik

Insbesondere das hohe Mindeststrafmaß wird im juristischen Diskurs kritisiert – auch, da es in einem Missverhältnis zu den geringeren Strafen für andere Raubdelikte stehe. Darüber hinaus mangele es der Definition eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer an einer klaren Struktur und eindeutigen Merkmalen, was vor allem in der Praxis vor Gericht zu Problemen führen würde.

Daher hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) in seinem „Eckpunktepapier zur Modernisierung des Strafgesetzbuchs“ aus dem Jahr 2023 die Streichung von § 316a StGB vorgeschlagen. In der Begründung heißt es unter anderem, dass die vom Tatbestand erfassten Sachverhalte bereits hinreichend durch die allgemeinen Raubdelikte erfasst und geahndet werden könnten.

Stand: 04.12.2025
Quellen:
316a StGB
bundesgerichtshof.de
bmj.de

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