Ist Kennzeichenmissbrauch eine Verkehrsstraftat?

das Wichtigste zuerst
  • Definition: Kennzeichenmissbrauch liegt vor, wenn amtliche Kennzeichen in rechtswidriger Absicht gefälscht, verdeckt oder entfernt werden.
  • Strafen: 22 StVG sieht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor, zusätzlich können Punkte, Fahrverbot und Beschlagnahme drohen.
  • Urkundenfälschung: Wer Kennzeichen herstellt, verfälscht oder gebraucht, erfüllt zudem § 267 StGB, in schweren Fällen sind mehrjährige Freiheitsstrafen möglich.
  • Ordnungswidrigkeit: Fehlt die Täuschungsabsicht und ist die Lesbarkeit nur kurzzeitig beeinträchtigt, kommt der Betroffene mit einem Bußgeld davon.

Was ist Kennzeichenmissbrauch?

Kfz-Kennzeichen stellen die Identifizierbarkeit eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr sicher. Das Montieren nicht zugeteilter, gefälschter oder selbstgebastelter Schilder ist daher strafbar. Typische Fälle sind auch das Anbringen von sogenannten Anti-Blitz-Folien oder das absichtliche Verschmutzen des Kennzeichens, damit die Polizei das Fahrzeug nach einem Geschwindigkeitsverstoß nicht mehr dem Halter zuordnen kann. Strafbar macht man sich jedoch nicht nur als Halter. Auch das Fahren eines Kraftfahrzeugs mit modifiziertem Kfz-Kennzeichen, obwohl man sich der Verfehlung bewusst ist, kann geahndet werden.

Missbrauch von Kfz-Kennzeichen

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Sanktionen laut StVG

In § 22 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) heißt es unmissverständlich, dass eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bis 50.000 Euro droht, wenn ein Kraftfahrzeug oder ein Kfz-Anhänger in rechtswidriger Absicht mit einem dafür nicht vorgesehenen oder gefakten Kennzeichen versehen wird. Auch ein Fahrverbot, der Entzug der Fahrerlaubnis, bis zu drei Punkte in Flensburg und eine Fahrzeugbeschlagnahme können die Folge sein.

Abgrenzung zur Ordnungswidrigkeit

Nicht jede Beeinträchtigung ist gleich eine Straftat. Fehlt die rechtswidrige Absicht, steht lediglich der Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit im Raum. Kann der Beschuldigte glaubhaft vortragen, dass er das Nummernschild etwa durch Reinigung oder Klebefolie lediglich ausbessern wollte, liegt kein Vorsatz vor. Dennoch fällt hierfür ein Bußgeld in Höhe von 65 Euro an. Ist das Kennzeichen lediglich durch Verschmutzungen wie Schneematsch unleserlich, kann die Polizei den Fahrer immerhin noch mit fünf Euro zur Kasse bitten.

Auch wenn sich die TÜV-Plakette löst oder das Nummernschild so stark beschädigt ist, dass die Ortskennung nicht mehr lesbar ist, sollte man rechtzeitig zur Zulassungsstelle, um die Mängel ausbessern beziehungsweise das Kfz-Schild ersetzen zu lassen.

Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB

Findet jedoch eine bewusste Täuschung statt – indem ein Schild für ein anderes oder nicht zugelassenes Fahrzeug benutzt oder ein Kennzeichen nachgemacht wird – begeht derjenige eine Urkundenfälschung im Sinne von § 267 des Strafgesetzbuches (StGB). Hierfür kann eine Geld- oder Gefängnisstrafe bis zu fünf Jahren angeordnet werden. In besonders schweren Fällen wie banden- oder gewerbsmäßiger Urkundenfälschung kann die Haftstrafe auch zehn Jahre betragen.

Ohne Kennzeichen, ohne Zulassung, ohne Versicherung

Fahrten mit Zulassung, aber ohne montiertes Kennzeichen werden in der Regel mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro geahndet. Ist das Fahrzeug zudem nicht zugelassen, fallen 70 Euro und ein Punkt in Flensburg an. Doch ohne Zulassung erlischt auch der Haftpflichtschutz. Damit wiederum erfüllt der Fahrer einen Straftatbestand, der eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr nach sich ziehen kann.

Stand: 15.12.2025
Quellen:
§ 22 StVG
§ 267 StGB
§ 6 PflVG

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