1. Was ist ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr?
2. Welche Strafen drohen dem Verursacher?
3. Wird zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz unterschieden?
Gesetzwidriges Verhalten mit hohem Gefahrenpotenzial
Fahrzeugteile manipulieren, eine Verkehrsampel beschädigen oder Steine von der Autobahnbrücke schmeißen – bei dieser Aufzählung wird unmissverständlich deutlich, dass der Täter hier einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr vornimmt. Demzufolge handelt es sich um eine Verkehrsstraftat. Wie der Gesetzgeber diese definiert und welche Sanktionen dafür vorgesehen sind, erfahren Sie hier.

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Gefährdung von Leib oder Leben
Laut § 315b Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB) liegt ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr vor, wenn man die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass man „Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt, Hindernisse bereitet oder einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt“, sofern dadurch „Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet“ werden. Allein der Versuch ist bereits strafbar.
Geldstrafe oder Gefängnisaufenthalt?
Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr kann mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren sanktioniert werden. Liegt lediglich fahrlässiges Handeln vor, sind maximal drei Jahre vorgesehen. Außerdem sind die Erteilung von zwei bis drei Punkten im Fahreignungsregister und der Entzug der Fahrerlaubnis möglich.
Erfüllt der Beschuldigte jedoch die Voraussetzungen von § 315 Abs. 3 StGB, drohen bis zu zehn Jahre Gefängnis. Laut Gesetzgeber sind die Bedingungen für ein härteres Strafmaß gegeben, „wenn der Täter in der Absicht handelt, einen Unglücksfall herbeizuführen oder eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.“ In diesen Fällen spricht man auch von einer Pervertierung des Straßenverkehrs.
Welche Delikte gelten als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr?
In der Regel handelt es sich um einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, wenn dieser durch eine außerhalb stehende und somit nicht aktiv am Verkehr teilnehmende Person vorgenommen wird. Dazu zählen unter anderem:
- Entfernen oder Beschädigen von Verkehrszeichen wie Tempolimit-Schildern, Ampelanlagen, Gullydeckeln oder Absperrungen
- Werfen von Gegenständen auf die Fahrbahn
- Die Fahrbahn durch Hindernisse wie Poller oder Steine blockieren
- Manipulation von Fahrzeugteilen wie Bremsschläuchen und Reifen
- Blenden des Fahrers mit einem Laserpointer
- Stoßen einer Person auf die Fahrbahn
Gefährlicher Eingriff durch aktive Verkehrsteilnehmer
Darüber hinaus können auch die Teilnehmer am Straßenverkehr einen gefährlichen Eingriff vornehmen. So etwa, wenn ein anderes Fahrzeug vorsätzlich ausgebremst wird, sofern hierbei eine bewusste Handlung mit Schädigungsabsicht vorliegt. Auch das Öffnen der Autotür, um auf diese Weise einen Fahrradfahrer zu Fall zu bringen, kann als gefährlicher Eingriff gewertet werden. Das gilt ebenso für einen Beifahrer, der in das Lenkrad des Fahrzeugführers greift.
Das Auto als Waffe
Als besonders schwerwiegendes Vergehen wird das Benutzen des Fahrzeugs als Waffe angesehen, der Fahrer also mit seinem Auto bewusst andere Verkehrsteilnehmer rammt oder anfährt, um sie zu schädigen. Auch kann der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr in Tateinheit mit anderen Verkehrsstraftaten begangen werden. Entfernt sich etwa der Unfallverursacher vom Unfallort, ohne etwaige Ölspuren oder Blechteile zu beseitigen, stellt sein Handeln zusätzlich zur Fahrerflucht eine weitere Gefahr für die Verkehrsteilnehmer dar.