das Wichtigste zuerst
- Rechtsgrundlage: Die strafrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt nach § 69 StGB. Für die Wiedererteilung ist eine Sperrfrist zwischen sechs Monaten und fünf Jahren vorgesehen.
- Punkte: Auch ab dem achten Punkt in Flensburg wird die Fahrerlaubnis gemäß § 4 StVG entzogen.
- Schwere Taten: Lebenslange Sperren sind bei gefährlichen oder wiederholten Verkehrsstraftaten möglich. Entscheidend ist die negative Gefahrenprognose.
- Gesundheit: Gemäß § 11 FeV kann ein Fahrerlaubnisentzug auch aufgrund gesundheitsbedingter Fahruntüchtigkeit erfolgen.
- Ausland: Ab dem 26. November 2028 gelten Fahrverbot und Führerscheinentzug EU-weit.
Fahrerlaubnisentzug für maximal fünf Jahre
Grundsätzlich beträgt die Sperrfrist für den Führerschein mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre. Ursächlich für den Fahrerlaubnisentzug sind schwere oder wiederholte Verkehrsstraftaten mit erheblicher Gefährdung anderer. Dazu zählen etwa das Fahren unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen, Unfallflucht mit Gefährdung, Nötigung im Straßenverkehr oder der Einsatz eines Fahrzeugs zur Begehung anderer Straftaten. Auch ab dem achten Punkt im Flensburger Fahreignungsregister muss der Führerschein abgegeben werden.

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Strenge Auflagen
Nach Ablauf der Sperrfrist ist eine Neuerteilung in vielen Fällen möglich. Sie hängt von der Eignung ab und kann an Auflagen wie die Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) oder die Vorlage von Abstinenznachweisen geknüpft sein. Nach längerer Verwahrzeit kann auch die Wiederholung von Fahrschultheorie und Praxisprüfung verlangt werden.
Ausnahmen der Regel
In Ausnahmefällen kann vom Entzug der Fahrerlaubnis abgesehen werden. So etwa bei existenzbedrohender Härte, wenn Berufskraftfahrern ohne Führerschein der Arbeitsplatzverlust drohen würde. Dafür muss der Betroffene beim Gericht einen Härtefallantrag stellen. Im Erfolgsfall kann der Fahrerlaubnisentzug in eine höhere Geldstrafe umgewandelt werden.
Lebenslanges Fahrverbot
Wann hingegen ein dauerhafter Entzug des Führerscheins aus Sicht des Gesetzgebers unumgänglich ist, steht in § 69a Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB): „Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.“
Beispiele aus der Rechtsprechung dafür sind Delikte wie illegale Autorennen oder das Missbrauchen eines Fahrzeugs als Waffe, bei denen die Täter bewusst in Kauf genommen haben, dass andere Menschen zu Schaden kommen.
Gesundheitsbedingte Ursachen
Auch ohne vorausgegangenen Verkehrsverstoß können Behörden die Fahreignung eines Führerscheininhabers prüfen. § 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) setzt eine körperliche und geistige Fitness voraus. Folgende Erkrankungen können relevant für den Fahrerlaubnisentzug auf Lebenszeit sein:
- Sehbehinderungen
- Stoffwechselerkrankungen wie Diabetes
- Herz-Kreislauf-Erkrankungen mit potenzieller Ohnmachtsgefahr
- Neurologische Erkrankungen wie Schlaganfallfolgen, Demenz, Parkinson und Multiple Sklerose
- Psychische Erkrankungen wie Psychosen und Depressionen
Fordert die Behörde einen MPU-Nachweis oder ein ärztliches Gutachten an, sind die Ergebnisse fristgerecht vorzulegen. Erfolgt dies nicht oder bestätigen die Unterlagen eine Nichteignung, kann die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Auswirkungen auf EU-Ebene
Aktuell gilt, dass sich ein Fahrverbot in der Fremde nicht auf das Heimatland auswirkt. Nun aber haben die Verkehrsminister der Europäischen Union (EU) in Brüssel mehrheitlich für ein Gesetz gestimmt, demzufolge ein Fahrverbot oder Führerscheinentzug ab dem 26. November 2028 EU-weit gelten soll. Bis dahin müssen alle EU-Staaten die Vorgaben in nationales Recht umsetzen.
Besonders Fahrer unter Alkoholeinfluss und Raser werden mit der Gesetzes-Novelle ins Visier genommen. So beinhalten die Änderungen auch, dass der Führerschein in jedem EU-Land außerorts bei mehr als 50 km/h über dem Tempolimit, innerorts ab 30 km/h zu schnell, eingezogen werden soll.

