1. Welche Strafen drohen bei einer Drogenfahrt?
2. Darf man bekifft Auto fahren?
3. Können unter Drogeneinfluss stehende Radfahrer sanktioniert werden?
4. Darf man einen Drogentest verweigern?
Fahren unter Einfluss von Betäubungsmitteln
Neben Alkohol am Steuer ist auch der Konsum von Drogen im Straßenverkehr eine gefährliche Angelegenheit. Mit Cannabis oder anderen Substanzen im Blut können die Wahrnehmung und Reaktionsfähigkeit erheblich eingeschränkt sein. Auch plötzliche Ausfallerscheinungen sind denkbar. Wer auf diese Weise die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet, muss mit Sanktionen rechnen. Erfüllt man den Tatbestand einer Verkehrsstraftat, droht sogar Gefängnis.

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Messbarkeit eines Alkoholverstoßes
Wer alkoholisiert Auto fährt und in eine Verkehrskontrolle gerät, kann mit einem Bußgeld, Punkten in Flensburg, Führerscheinentzug und Freiheitsstrafe sanktioniert werden. Hierbei sind der Trunkenheitsgrad und damit auch die Schwere des Verstoßes anhand der Promillewerte des Fahrers vergleichsweise einfach abzuleiten.
Null-Toleranz-Politik
Anders verhält es sich im Zuge der Einnahme illegaler Drogen. So kann die Fahruntüchtigkeit nicht allein anhand der konsumierten Menge auf den Prüfstand gestellt werden, da jeder Mensch anders auf die jeweiligen Substanzen reagiert. Daher setzt der Gesetzgeber bei harten Drogen auf eine Null-Toleranz-Politik.
Rauschmittel, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, wie Kokain, Heroin, Amphetamin und Ecstasy, sind im Straßenverkehr demnach tabu – ganz abgesehen davon, dass deren Besitz ohnehin illegal ist und strafrechtlich geahndet werden kann.
Tätern droht Gefängnis
Beim Fahren unter Drogeneinfluss wird gemäß § 315 und § 316 des Strafgesetzbuches (StGB) unterschieden zwischen einer Drogenfahrt mit und ohne Folgen. Kommt es zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, kann eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren verhängt werden. Bleibt die Fahrt folgenlos, wird entweder eine Geldstrafe oder eine Gefängnisstrafe von maximal einem Jahr fällig.
Darüber hinaus geht die Straftat mit einem Entzug der Fahrerlaubnis für mindestens zehn Monate und mit bis zu drei Punkten in Flensburg einher. Wer seinen Führerschein zurückerhalten möchte, muss eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) vorlegen.
Komplikationen bei Versicherungsfragen
Auch kann bei einem Unfall der Teil- beziehungsweise Vollkaskoversicherungsschutz des drogenkonsumierenden Fahrers erlöschen. Darüber hinaus hat dessen Haftpflichtversicherung die Möglichkeit, Regressansprüche für die Regulierung des Schadens am fremden Fahrzeug zu stellen.
Ausnahmefall Cannabis
Bei dem in Deutschland seit April 2024 teillegalisierten Cannabis gibt es im Gegensatz zu harten Drogen einen Grenzwert. Ab 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum liegt laut § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) eine Ordnungswidrigkeit vor. Für diese drohen folgende Konsequenzen:
- 500 Euro, 2 Punkte im Fahreignungsregister und 1 Monat Fahrverbot
- 1000 Euro, 2 Punkte und 3 Monate Fahrverbot im Wiederholungsfall
- 1500 Euro, 2 Punkte und 3 Monate Fahrverbot ab dem dritten Mal
- Bei Fahrauffälligkeiten und Gefährdung findet das Strafrecht Anwendung
Demgegenüber unterliegen Fahranfänger und Personen unter 21 Jahren analog zur Handhabung beim Alkohol einem absoluten Cannabisverbot. Wer sich nicht daran hält, kann mit einem Bußgeld in Höhe von 250 Euro und einem Punkt in Flensburg belangt werden. Für Fahrer auf Probe wird zudem ein Aufbauseminar angeordnet. Außerdem verlängert sich die Probezeit von zwei auf insgesamt vier Jahre.
Bekifft auf dem Fahrrad
Auch als Rad- und E-Scooter-Fahrer macht man sich mit der Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss strafbar, sofern es aufgrund von Fahruntüchtigkeit zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist oder kommen könnte. Mögliche Folgen sind: Geld- oder Freiheitstrafen, Punkte in Flensburg, Fahrverbot oder der Entzug der Fahrerlaubnis samt Anordnung einer MPU.
Wie kann der Drogenkonsum nachgewiesen werden?
Um einen auffällig gewordenen Fahrer bei einer Verkehrskontrolle auf Drogen zu testen, kann die Polizei einen Drogenschnelltest durchführen, bei dem Körperflüssigkeiten wie Speichel, Urin oder Schweiß entnommen werden. Fällt ein Test positiv aus, kann der Fahrer dazu aufgefordert werden, die Beamten zur Blutabnahme beim Amtsarzt zu begleiten. Zwar hat der Betroffene das Recht, die Mitwirkung zu verweigern. Bei begründetem Verdacht kann die Polizei jedoch auch eine richterliche Anordnung einholen.