Die Unfallflucht und ihre Folgen

Unerlaubtes Entfernen von der Unfallstelle

Wann man laut Gesetzgeber-Definition eine Unfallflucht begangen hat, ist in § 142 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Die im Volksmund auch als Fahrerflucht bekannte Verkehrsstraftat liegt vor, wenn sich eine am Unfall beteiligte Person unerlaubt vom Unfallort entfernt. Wie sich diese Regelung im Detail darstellt und welche Konsequenzen dem Unfallflüchtigen drohen, erfahren Sie hier.

Die Unfallflucht und ihre Folgen

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Wann spricht man von Unfallflucht?

Kritisch ist das Entfernen von der Unfallstelle, wenn man die Biege macht, ohne den Geschädigten oder die Polizei über die eigenen Personalien in Kenntnis zu setzen. Insbesondere, wenn Personen zu Schaden kommen oder erheblicher Sachschaden vorliegt, muss man als Verursacher an Ort und Stelle bleiben – kann doch das Leisten Erster Hilfe Leben retten.

Diese Vorgehensweise ist auch für Fußgänger und Radfahrer verbindlich. Anders sieht es bei einem Wildunfall aus. Wer sich hier aus dem Staub macht, begeht keine Unfallflucht, da ein Tier im rechtlichen Sinne nicht als Geschädigter gilt. Wer jedoch ein angefahrenes Reh oder Wildschwein einfach liegenlässt, kann wegen Tierquälerei angezeigt und zu einer Geldbuße verdonnert werden.

Ordnungsgemäße Vorgehensweise

Gemäß § 142 StGB muss ein Unfallbeteiligter gegenüber dem Geschädigten oder der Polizei Angaben zu seiner Person, zu seinem Fahrzeug und der Art der Beteiligung am Unfall tätigen. Denn nur mit den Kontakt- und Versicherungsdaten kann das Unfallopfer im Nachhinein eventuelle Reparatur- und Krankenhauskosten geltend machen.

Darüber hinaus schreibt § 34 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vor, dass der Unfallort nach Vorschrift zu sichern ist. Dazu gehören das Einschalten der Warnblinkanlage und das Aufstellen eines Warndreiecks. In welchem Abstand das Dreieck zum eigenen Fahrzeug positioniert werden muss, richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten: innerstädtisch rund 50 Meter, auf Landstraßen circa 100 Meter und auf Autobahnen mindestens 150 Meter.

Auch muss bei verletzten Personen Erste Hilfe geleistet und, falls notwendig, ein Krankenwagen angefordert werden. Wer hier nicht angemessen handelt, macht sich laut § 323c StGB der unterlassenen Hilfeleistung schuldig.

Angemessene Wartezeit einhalten

Was aber, wenn ein parkendes Auto beschädigt wird und dessen Fahrer nicht in Sichtweite ist? In diesem Fall muss man je nach Höhe des Sachschadens eine angemessene Zeit am Unfallort ausharren. Das können das 15 Minuten aber auch mehrere Stunden sein.

Taucht der Geschädigte auch danach nicht auf, muss das Vergehen zumindest innerhalb der nächsten 24 Stunden bei der Polizei gemeldet werden. Die Möglichkeit, den Unfallort zu verlassen, gilt laut StGB aber nur „nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat.“

Eine kleine Beule an der Seitentür als Kavaliersdelikt?

Außerdem gilt auch bei Bagatellschäden wie Kratzer am Lack: Lediglich einen Zettel mit Namen und Kontaktdaten zu hinterlegen, ist ausdrücklich verboten. Besteht doch die Gefahr, dass die Informationen gar nicht beim Empfänger ankommen, wenn der Zettel durch eine dritte Person entwendet, weggeweht oder durch Regen unlesbar wird.

Mit welchen Strafen muss der Täter rechnen?

Je nachdem, wie folgenschwer der Unfall ist, kann die Fahrerflucht mit einer Geldstrafe, mindestens zwei Punkten im Fahreignungsregister, einem Fahrverbot von bis zu drei Monaten oder dem Entzug der Fahrerlaubnis von mindestens sechs Monaten sanktioniert werden. Darüber hinaus ist auch eine Haftstrafe von bis zu fünf Jahren möglich, wenn eine Person infolge der Unfallflucht verletzt oder getötet wurde. Wer bereits vorbestraft ist, darf im Zweifel auch nicht auf eine Bewährung hoffen.

Wenn der Versicherungsschutz erlischt

Neben den drohenden Geldstrafen kann noch eine weitere Kostenstelle auf den Verursacher zukommen. Wird der Fahrer wegen Unfallflucht verurteilt, fordert die Kfz-Haftpflicht einen Teil der Summe, die sie für die Schadensregulierung am Fahrzeug des Geschädigten gezahlt hat, wieder ein. Auch für die Schäden am eigenen Fahrzeug muss der Täter selbst bei einer Vollkasko-Versicherung vollumfänglich aufkommen.

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