Verkehrsstraftaten sind kein Kavaliersdelikt
Sie haben sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, sind ohne gültige Fahrerlaubnis gefahren oder haben unter Drogeneinfluss am Straßenverkehr teilgenommen? In Fällen wie diesen liegt in der Regel mehr als eine Verkehrsordnungswidrigkeit vor. Stattdessen ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen einer Verkehrsstraftat im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB), womit der Fall vor einem deutschen Strafgericht landen kann.

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Verbrechen auf vier Rädern
Bei einer Verurteilung drohen hohe Geldstrafen und sogar bis zu zehn Jahre Gefängnis. Grundsätzlich wird im Strafgesetzbuch zwischen Verbrechen und Vergehen differenziert. So gilt eine Straftat, die mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr sanktioniert wird, als Vergehen. Was darüber hinausgeht, wird als Verbrechen eingestuft. Demnach ist etwa das Fahren unter Alkoholeinfluss – je nach Promillewert, Ausfallerscheinungen und möglicher Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer – entweder ein Vergehen oder ein Verbrechen.
Daneben können wie bei Ordnungswidrigkeiten auch bis zu drei Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot oder, bei grundsätzlichen Zweifeln an der Fahreignung des Beschuldigten, ein Entzug der Fahrerlaubnis fällig werden. Diese kann nach Ablauf der Sperre erst wieder erteilt werden, wenn der Fahrer erfolgreich an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) teilgenommen hat.
Vorbestraft nach Verkehrsstraftat
Außerdem erhält ein rechtskräftig verurteilter Straftäter einen Eintrag ins Bundeszentralregister (BZR), der dort, abhängig von der Schwere des Vergehens, bis zu 20 Jahre als Vorstrafe in den Akten bleibt. Darüber hinaus kann das Verkehrsdelikt auch im polizeilichen Führungszeugnis auftauchen.
Das wiederum erschwert berufliche Bemühungen, wenn der Betroffene zum Beispiel bei einer Bewerbung im öffentlichen Dienst ein Führungszeugnis vorlegen muss. Auch die Wohnungssuche oder ein Antrag auf Einbürgerung kann sich im Fall einer Vorstrafe als schwierig erweisen.
Beispiele für Straftaten im Straßenverkehr
Doch wann kommt ein Verkehrsdelikt einer Straftat gleich? Damit Sie sich ein Bild davon machen können, welche Vergehen den Tatbestand einer Verkehrsstraftat erfüllen, hier eine Auswahl der „üblichen Verdächtigen“:
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gemäß §142 StGB (Fahrerflucht/Unfallflucht)
- Fahrlässige Körperverletzung gemäß §229 StGB
- Trunkenheit im Verkehr gemäß §316 StGB (bei Auffälligkeiten oder ab 1,1 Promille)
- Fahren unter Drogeneinfluss gemäß §316 StGB
- Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß §315b StGB
- Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gemäß §315c StGB
- Illegale Kraftfahrzeugrennen gemäß §315d StGB
- Nötigung im Straßenverkehr gemäß §240 StGB
- Beleidigung im Straßenverkehr gemäß §185 StGB
- Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß §21 StVG
- Kennzeichenmissbrauch gemäß §22 StVG
- Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs gemäß §248b
Im Fahreignungsregister (FAER) des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) werden die in Deutschland begangenen Verkehrsstraftaten gespeichert und statistisch ausgewertet. Im Jahr 2024 wurden insgesamt 238.223 Straftaten im Straßenverkehr begangen. Darunter befinden sich unter anderem Unfallflucht (32.850), Alkoholverstöße (76.725), Drogenverstöße (4.116) und illegale Kraftfahrzeugrennen (1.912).
Weitere Folgen einer Verkehrsstraftat
Neben den Sanktionen wie Geld- und Freiheitsstrafen muss der Verursacher einer Verkehrsstraftat auch mit zivilrechtlichen Konsequenzen rechnen. So kann der Geschädigte einen Zivilprozess anstrengen, um bei Sach- oder Personenschäden Schadensersatz (§823 des Bürgerlichen Gesetzbuches) und Schmerzensgeld (§253 BGB) geltend zu machen.
Auch versicherungstechnisch kann es problematisch werden. Unter Umständen ist die Kfz-Versicherung des Täters befugt, Leistungen zu verweigern, sofern die Schäden durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlung entstanden sind. Ein einleuchtendes Beispiel hierfür ist die Teilnahme an illegalen Autorennen. Kommt es zu einem Unfall, erlischt zumeist die Kaskoversicherung. Außerdem kann sich die Haftpflichtversicherung des geschädigten Fahrers mit Regressansprüchen an den Unfallverursacher wenden.